Der Arbeitsvertrag regelt alle Fragen, die zwischen dir und deinem Arbeitgeber von rechtlicher Bedeutung sind, sofern dafür keine Gesetze oder übergreifend geltende Kollektivverträge gelten. Formvorschriften für den Arbeitsvertrag gibt es nicht, normalerweise wird er jedoch schriftlich festgehalten.

Der Arbeitsvertrag ist eine rechtsgültige Vereinbarung, aus der für die vertragschließenden Parteien sowohl Rechte als auch Pflichten resultieren. Die Hauptpflichten beziehen sich auf die Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers sowie die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber. Außerdem begründet der Arbeitsvertrag beispielsweise Obhuts-, Mitteilungs- oder Verschwiegenheitspflichten sowie Wettbewerbsverbote.

Wichtig: Detailprüfung und Bedenkzeit vor der Unterzeichnung

Arbeitsverträge werden grundsätzlich gebührenfrei und nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit geschlossen – vereinbart werden kann also alles, was im Interesse beider Vertragspartner liegt. In der Praxis wird dein künftiger Arbeitgeber dir nach dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens einen Vertragsentwurf präsentieren, in dem nicht nur die vorab vereinbarten Konditionen, sondern auch Unternehmensstandards eine Rolle spielen. Vor der Unterzeichnung des Vertrages ist immer Bedenkzeit und gegebenenfalls auch die Prüfung durch einen Experten angebracht. Schließlich beeinflussen die Vertragsinhalte innerhalb des Unternehmens dein gesamtes Arbeitsleben, einzelne Klauseln können auch nach einer Kündigung noch wirksam sein.

Welche wesentlichen Merkmale haben Arbeitsverträge?

Zu den wesentlichen Merkmalen von Arbeitsverträgen gehören das Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit und die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Rechtlich gelten Arbeitsverträge als Dauerschuldverhältnis. Der Arbeitgeber stellt die Arbeitsmittel zur Verfügung und gliedert den Arbeitnehmer in die Strukturen des Unternehmens ein. Er verfügt über die Gewinne, trägt aber auch die Risiken der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Welche Inhalte gehören in den Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag enthält in der Regel Vereinbarungen in folgenden Bereichen:

Arbeitszeit

Die gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit beträgt in Österreich acht Stunden pro Tag respektive 40 Wochenstunden, viele Kollektivverträge sehen jedoch kürzere Wochenarbeitszeiten vor. Auch Gleitzeitregelungen und flexible Arbeitsformen – beispielsweise Home-Office-Tage – sollten im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Überstunden

Durch den Gesetzgeber wird ihre maximale Anzahl auf maximal zehn Wochenstunden begrenzt, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen lassen zum Teil jedoch höhere Stundenzahlen zu. Die tägliche Arbeitszeit inklusive Mehrarbeit darf zehn Stunden jedoch nicht überschreiten. Ob Überstunden bezahlt oder in Freizeit abgegolten werden, sollte Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. In einigen Unternehmen sind vertraglich vereinbarte Überstundenpauschalen üblich. Vorsicht bei sogenannten All-Inklusive-Vereinbarungen, die vorsehen, dass die Arbeitszeit durch die Erfüllung der Arbeitsaufgaben bestimmt wird. Sie sind lediglich für leitende Mitarbeiter Standard.

Arbeitsort

Arbeitsinhalte

Gehalt

Inklusive aller Sonderleistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni, Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen/Tantiemen)

Urlaubsanspruch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt fünf Wochen (25 Arbeitstage). Viele Unternehmen gewähren aufgrund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen eine höhere Zahl von Urlaubstagen.

Vereinbarungen für den Krankheitsfall und andere Dienstverhinderungen

Dieser Vertragspunkt bezieht sich auf die Meldepflicht des Arbeitnehmers, falls er an der Ausübung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verhindert ist. Hier spielt beispielsweise eine Rolle, bis wann die Krankmeldung erfolgen muss oder ob bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss.

Kündigungsform, Kündigungs
fristen, Kündigungstermine

Unbefristeter oder befristeter 
Vertrag?

Befristete Verträge enden normalerweise mit ihrem Ablaufdatum, gekündigt werden können sie nur dann, wenn die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Probezeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen oder die Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden. Bei Normalarbeitsverträgen beläuft sie sich auf einen Monat. Hält das Unternehmen eine längere Probezeit für nötig, wird sie nach Ablauf eines Monats als ein befristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit betrachtet.

Vereinbarungen zu Nebentätigkeiten, Konkurrenzklauseln, Wettbewerbsverboten, Geheimhaltung und Datenschutz

Wichtig: Konkurrenzklauseln, die beispielsweise die Arbeitsaufnahme bei einem unmittelbaren Wettbewerber untersagen, sind nach einer Kündigung maximal ein Jahr lang wirksam. Gültig sind sie nur, wenn das monatliche Arbeitsentgelt (inklusive der anteiligen Anrechnung von Sonderzahlungen) den Betrag von derzeit 2.635 Euro übersteigt.

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