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Sommerzeit ist Grillzeit! Liebhaber gegrillter Köstlichkeiten freuen sich jedes Jahr auf die Eröffnung der Barbecue-Saison. Was aber tun, wenn man keinen eigenen Garten zur Verfügung hat? Was ist erlaubt? Was geht nicht?
Ein lauer Sommerabend, in der Luft liegt ein leicht rauchiger Duft von brutzelnden Würstchen oder Steaks. Was den Gästen einer Grillparty das Wasser im Munde zusammenlaufen lässt, kann für die Nachbarn ein großes Ärgernis sein. Das gilt insbesondere, wenn man im Mietshaus nahe beieinander wohnt.
Urban Grilling boomt
Möchte man seinen Holzkohlegrill in der Stadt aufstellen, so hat man häufig mit Restriktionen zu kämpfen. Finden sich kein Grillverbot oder -einschränkungen im Mietvertrag, dann darf grundsätzlich auch auf dem Balkon oder der Terrasse der Grill angeworfen werden. Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt ist. „So darf das Grillgerät zum Beispiel nicht an beliebiger Stelle im Gemeinschaftsgarten aufgestellt werden, sondern nur dort, wo es ‚ortsüblich‘ ist“, ist bei Immobilienscout24.at zu lesen. Es gilt zu berücksichtigen, dass andere Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und die Regeln des guten Zusammenlebens eingehalten werden. Hier sollte man vor allem die örtlichen Gegebenheiten beachten: Während Rauch und Grillgeruch auf einer Dachterrasse wahrscheinlich frei abziehen können, dürften sie bei eng aneinandergereihten Mini-Balkonen mit ziemlicher Sicherheit den Nachbarn belästigen. In diesem Zusammenhang könnte die Benutzung eines Elektrogrills Abhilfe schaffen.
Grillen am Balkon – Was ist erlaubt?
Wer seinen Balkon bei gutem Wetter für eine Grillparty nutzen möchte, sollte auf die Vereinbarungen im Mietvertrag achten. Verbietet dieser das Grillen auf dem Balkon, ist auch ein Elektrogrill nicht erlaubt. Ansonsten darf gegrillt werden, solange der Rauch nicht in die Nachbarwohnungen zieht oder die Nachbarn stört. Es gibt aber auch verwaltungsrechtliche Einschränkungen, welche in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt sind. Nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz darf keine unzumutbare Beeinträchtigung infolge von Rauchentwicklung oder gar Gefährdung durch Feuer entstehen. In diesen Fällen ist die MA 36 (als Feuerpolizei) auch berechtigt einzuschreiten. Dies gilt aber nicht für eine vermeintliche Belästigung durch Speisengeruch, womit eine Verwendung von elektrischen Grillgeräten ausgenommen ist.
Auch in Linz ist das Grillen am Balkon eines Mehrfamilienhauses nicht grundsätzlich verboten. Seitens der Berufsfeuerwehr ist nur das Grillen mit offenem Feuer – also mit Holzkohle oder Gas – nicht gestattet. Die Hausordnung ist die häufigste Grundlage für Grillverbote oder Grilleinschränkungen, sowohl bei Mietwohnungen wie auch im Eigentum. Generell gilt es Rücksicht auf die Umgebung zu nehmen, die Nachbarn rechtzeitig zu informieren – und vielleicht einfach zum nächsten Barbecue einzuladen!