INHALTSVERZEICHNIS
Die Familienbeihilfe ist eine gute Möglichkeit zur Teilfinanzierung eines Studiums. Studierende müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Den Antrag auf Familienbeihilfe müssen deine Eltern stellen. Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die einen festen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sowie ausländische Staatsbürger, die für Österreich eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Anspruchsberechtigte für die Familienbeihilfe sind die Eltern
Weitere allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe sind, dass das Kind zum Haushalt der Person gehört, die den Antrag darauf stellt, der Antragsteller überwiegend für den Unterhalt des Kindes sorgt und kein Anspruch anderer Personen auf die Familienbeihilfe für dieses Kind besteht. Gewährt wird sie bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, solange das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. In Ausnahmefällen kann der Bezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden. Haushaltszugehörigkeit besteht auch dann, wenn du studienbedingt einen anderen Wohnsitz als deine Eltern hast.
Familienbeihilfe im Studium
Für die Gewährung der Familienbeihilfe im Studium gelten einige Besonderheiten:
- Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gezahlt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederungen gibt es pro Abschnitt ein Toleranzsemester, für Studiengänge ohne Abschnittsgliederung beläuft sich die Toleranzzeit auf ein Studienjahr.
- Nach dem ersten Studienjahr verlangt das Finanzamt einen Studienerfolgsnachweis. Auch später kann es jederzeit verlangen, dass du die Ernsthaftigkeit deines Studiums durch Zeugnisse belegst.
- Wenn der Studiengang mehr als zwei Mal gewechselt wird oder das vorhergehende Studium länger als zwei Semester gedauert hat, geht der Beihilfeanspruch komplett verloren.
- Falls du dein Studium durch eigene Arbeit finanzierst, darfst du nach der Vollendung des 20. Lebensjahres ein steuerpflichtiges Einkommen von maximal 10.000 Euro pro Jahr erzielen. Waisenpensionen oder ein 13./14. Monatsgehalt werden in diesen Betrag nicht eingerechnet.
Wann kann der Anspruch auf Familienbeihilfe verlängert werden?
Aus bestimmten Gründen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden, hierzu zählen beispielsweise:
- Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes
- Krankheiten und erhebliche Behinderungen
- Schwangerschaft und Geburten
- Nachgewiesene Auslandssemester mit jeweils drei Monaten Mindestdauer.