INHALTSVERZEICHNIS
Studierende, die für ein erfolgreiches Studium finanzielle Unterstützung benötigen, wird als staatliche Förderung die Studienbeihilfe gewährt.
Verantwortlich für die Zahlung der Studienbeihilfe ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Erhalten können sie Studierende, die Ihr Studium vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben, nachweisbar mit Erfolg studieren und ohne diese Förderung Schwierigkeiten hätten, ihr Studium fortzuführen und erfolgreich zu beenden.
Höchstsatz der Studienbeihilfe für Studierende mit Kind
Studierende mit Kind erhalten grundsätzlich den Höchstsatz der Studienbeihilfe von derzeit 8.148 Euro, sofern sie das Sorgerecht – und damit auch die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung ihres Kindes – haben. Eine bereits gewährte Studienbeihilfe wird nach der Geburt eines Kindes oft erhöht, in anderen Fällen ergibt sich der Anspruch darauf zum ersten Mal. Allerdings werden Unterhaltsleistungen der Eltern, des geschiedenen Ehepartners, eigene Familienbeihilfe – falls über die Eltern noch ein Anspruch darauf besteht – sowie ein eventuell vorhandenes eigenes Einkommen von der Studienbeihilfe abgezogen.
Kinder verlängern die Anspruchsdauer auf die Förderung
Normalerweise wird die Studienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind, nur für die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit und ein Toleranzsemester gezahlt. Für Studierende mit Kind verlängert sich die Anspruchsdauer – jeweils pro Kind – durch die Schwangerschaft um ein Semester und durch die Pflege und Erziehung des Kindes bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr um weitere zwei Semester. Eltern, die mit einem oder mehreren Kindern studieren, gewinnen durch diese Förderung also langfristig soziale Sicherheit. Zwar ist dieses Konzept vor allem darauf ausgerichtet, Frauen zu fördern, die mit Kind studieren – studierende Väter können sie unter familienbezogenen Aspekten dann erhalten, wenn sie das Sorgerecht besitzen oder mit der Mutter des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen.
Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten in der Studienabschluss-Phase
In der Studienabschluss-Phase können Studierende mit Kind einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erhalten, wenn sie
- Studienbeihilfe oder ein Studienabschluss-Stipendium beziehen
- Alternativ: Wenn sie mit ihrem Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt leben und dessen letztes nachgewiesenes Jahreseinkommen die Grenze von 21.800 Euro nicht überschritten hat.
Förderungsfähig sind beispielsweise Studierende, denen für ihren Abschluss neben der Masterarbeit noch Prüfungen im Umfang von 20 ETCS-Punkten oder zwei Fachprüfungen fehlen. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung ist jedoch nicht gegeben.