INHALTSVERZEICHNIS
Einen Anspruch auf Wochengeld während des Mutterschutzes haben auch viele Frauen, die ihr Kind im Studium bekommen.
Beim Wochengeld geht es um die Finanzierung der Zeit, in der sich Schwangere und frischgebackene Mütter im Mutterschutz befinden. Der Mutterschutz beginnt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten wird er nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert. Für erwerbstätige Frauen besteht in dieser Zeit ein absolutes Beschäftigungsverbot. Der Antrag auf Wochengeld erfolgt bei der zuständigen Krankenkasse.
Wer hat Anspruch auf Wochengeld?
Anspruch auf Wochengeld haben
- Arbeitnehmerinnen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
- Freie Dienstnehmerinnen mit einer Vollversicherung
- Frauen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Auch Frauen, die studieren, können Wochengeld erhalten
Auf den ersten Blick passen die Kopplung des Wochengeldes an eine Erwerbstätigkeit oder das Arbeitslosengeld mit der Situation von Frauen, die studieren, nicht zusammen. Auch viele Studentinnen können jedoch Wochengeld erhalten. Falls sie neben ihrem Studium in größerem Umfang einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, ergibt sich daraus automatisch auch der Anspruch auf das Wochengeld. Studierende in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erwerben ihn durch eine freiwillige Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für diese Arbeitnehmergruppe – die Zahlungen sind hier allerdings sehr gering. Frauen, die ihr Studium durch eine Tätigkeit als freie Dienstnehmerin finanzieren, erwerben den Anspruch darauf dann, wenn ihr monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Eine allgemeine oder studentische Selbstversicherung berechtigt nicht zum Bezug von Wochengeld.
Sonderregelungen bestehen für Frauen, die ihr Studium im Anschluss nach einer Phase der Arbeitslosigkeit begonnen haben – sie können Wochengeld erhalten, wenn sie in den letzten 36 Monaten vor dem Ende ihres letzten Arbeitsverhältnisses oder des Leistungsbezugs mindestens zwölf Monate Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet haben. Für neben dem Studium selbständige erwerbstätige Frauen kommt diese Unterstützung vor allem dann in Betracht, wenn sie nicht gewerblich tätig sind.